Anfrage: Leistungen der MainArbeit für Wohnungslose

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,

die Stadtverordnete Elke Kreis hat folgende Anfrage an den Magistrat gerichtet:

Im November 2013 erklärte Herr Schulze-Böing gegenüber Herrn Thon, dem Leiter der AG MainArbeit, die MainArbeit werde sich zukünftig nicht mehr um die Betreuung von Wohnungslosen kümmern. Bisher seien freiwillige Leistungen erbracht worden, die nun aber ein­gestellt würden.

Der Magistrat beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Welche Leistungen erbrachte die MainArbeit bisher für Wohnungslose und für von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen?

Antwort: Die MainArbeit stellt obdachlosen SGB-II-Empfängern eine Kostenzusicherung für Übernachtungskosten aus. Die Organisation der Unterbringung übernimmt die von der Stadt Offenbach beauftragte Zentrale für die Vermittlung für Unterkünfte (ZVU) des Ev. Vereins für Wohnraumhilfe, Frankfurt.

Die MainArbeit hat zudem die Carijob GmbH mit der Durchführung der Wohnraumberatung für Kunden des Jobcenters beauftragt und händigt bei nachgewiesenem Bedarf einen Be­scheinigung zur Übernahme von Maklerkosten aus. Die Carijob unterstützt den Kunden bei der Suche und im Kontakt mit potentiellen Vermietern.

Im Fall von drohendem Wohnungsverlust aufgrund von Mietschulden wird die Soziale Wohnraumhilfe der Stadt Offenbach (Sozialamt) im Auftrag der MainArbeit nach § 22 (8) SGB II tätig.

2. Welche Leistungen erbringt die MainArbeit nun für Wohnungslose und für von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen?

Antwort: Die MainArbeit erbringt noch die gleichen Leistungen wie in Antwort 1 geschildert.

3. Welche der Leistungen wurden oder werden freiwillig erbracht?

Antwort: Die MainArbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist aufgrund § 22 (8) SGB II verpflichtet, zu prüfen, ob zur Sicherung der Unterkunft die Übernahme der Schul­den möglich ist. Außerdem sind gemäß § 22 (1) SGB II die Miet- und Heizungskosten in Hö­he der tatsächlichen Leistungen anzuerkennen, wenn sie angemessen sind.

Im SGB II gibt es jedoch keine Rechtsvorschrift, die die Beschaffung von Wohnraum oder die Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen regelt. Aufgrund der Fortführung eines Vertrags zwischen der Stadt Offenbach und der ZVU werden in Fällen von akuter Obdachlosigkeit Kostenzusicherungen für die Unterbringung von SGB-II-Empfänger in der MainArbeit erbracht. Für Personen, die Ansprüche nach dem SGB XII ha­ben, geschieht dies durch das Sozialamt.

4. Ab wann wurden oder werden die Leistungen eingestellt?

Antwort: Die unter Frage 3 beschriebene Leistung wurde nicht eingestellt. Angesichts einer in den letzten beiden Jahren deutlich verstärkten Inanspruchnahme und der Tatsache, dass die Beschaffung von Unterkünften keine Pflicht des Jobcenters aus dem SGB II ist, gibt es jedoch Überlegungen, für die Reaktion in Notfällen eine andere Organisation zu finden. Der Abstimmungsprozess hierzu innerhalb der Stadtverwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

5. Wer hat die Einstellung der Leistungen veranlasst?

Antwort: siehe 4.

6. Aus welchem Grund werden die Leistungen eingestellt?

Antwort: siehe 4. Es muss das Ziel der Bemühungen der Kommune sein, Fehlanreize abzu­bauen und Bemühungen zur Eigeninitiative und Selbsthilfe zur Vermeidung und Überwin­dung von Wohnungsnotlagen anzuregen und zu stärken. Die Suche nach Problemlösungen in der eigenen Verantwortungssphäre der Betroffenen, z. B. durch Unterbringung im Fami­lien- und Bekanntenkreis, sollte Vorrang vor der sehr kostenträchtigen und verwaltungsaufwendigen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder gar einem Hotel haben.

Dabei gilt allerdings weiterhin uneingeschränkt, dass die entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 (1) SGB II in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.

7. Welche Auswirkungen hat dies für die Betroffenen, das Sozialamt und die MainArbeit?

Antwort: Ziel der Prüfung von Organisationsalternativen ist die Vereinfachung der Verwaltung und die Reduzierung vermeidbarer Kosten für die Allgemeinheit. Zugleich soll die Hilfe für Betroffene in Notfällen unter Maßgabe des Nachrangprinzips der Inanspruchnahme öffentli­cher Leistungen wirksam erbracht werden. Die konkreten Auswirkungen können erst abge­schätzt werden, wenn die künftige Organisation der Einweisung in Notunterkünfte bekannt ist. Die Betroffenen sollen in einem noch zu beschließenden Verfahren bei Vorsprache in der MainArbeit an die zuständige Stelle verwiesen werden.

Das Sozialamt wird aufgrund der geringen Fallzahl und der Besonderheit des Personenkreises (ältere und erwerbsunfähige Leistungsberechtigte) auch in Zukunft die Kostenzusicherung in Eigenregie aushändigen.

8. Falls das Sozialamt nun mehr Leistungen für Wohnungslose oder zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit erbringen muss: werden die Mittel des Sozialamtes für diesen Bereich aufgestockt?

Antwort: siehe 7. Eine Aufstockung der Mittel ist nicht erforderlich.

9. Menschen, denen eine Zwangsräumung droht, können sich an verschiedene städti­sche Stellen wenden, um eine Räumung abzuwenden.

a) In wie vielen Fällen ging der Androhung oder dem Vollzug einer Zwangs­räumung eine Kürzung der Kosten der Unterkunft durch die MainArbeit voraus?

b) In wie vielen Fällen ging der Einweisung in eine Notunterkunft eine Kür­zung der Kosten der Unterkunft durch die MainArbeit voraus?

Antwort zu a) und b): Hierzu gibt es keine statistischen Angaben. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen eine Kürzung von Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung zur Androhung oder einem Vollzug von Zwangsräumungen führte.

10. Welchen Umgang mit dem Thema Wohnungslosigkeit plant der Magistrat in der Zukunft?

Antwort: Die MainArbeit hat mit dem Jahr 2014 eine Intensivierung des Fallmanagements für Menschen, die von Mietrückständen und Wohnungslosigkeit bedroht sind, eingeleitet. Der zuständige Bereich des Jobcenters wurde dafür personell verstärkt.

Im Bereich des Sozialamtes werden weiterhin in Wohnungsnotfällen bei Bedarf auch sozial­pädagogische Fachkräfte in die Fallbearbeitung (Fallmanagement) unmittelbar mit eingebunden. Bei der vom Sozialamt betreuten Zielgruppe nach dem SGB XII handelt es sich in der Regel um ältere und/oder behinderte Menschen. Insofern steht bei einer Wohnraumerhaltung bzw. einer Wohnungssuche und -vermittlung die Suche nach einer altersgerechten und/oder barrierefreien Unterkunft im Vordergrund. Oft bestehen auch gesetzliche Betreuungen, so dass die gerichtlich bestellten Betreuer neben dem Betroffenen bei der Wohnungs­suche einzubeziehen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Felix Schwenke

Stadtrat