Anfrage: Wohnberechtigung

Anfrage der Stadtverordnetenfraktion Die Linke vom 21.07.2016

Hier : Anfrage des Stadtverordneten Sven Malsy der Fraktion Die Linke an den Magistrat zum Thema „Wohnberechtigung”

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

die Stadtverordnetenfraktion Die Linke hat am 21.07.2016 o.g. Anfrage an den Magistrat gerichtet, hierzu wird wie folgt berichtet:

1. Wie viele Wohnungen gibt es auf dem Offenbacher Wohnungsmarkt, die mit einer

Wohnungsberechtigungsbescheinigung bezogen werden können?

Antwort:

Momentan gibt es (mit Stand vom 30.06.2016) in Offenbach 4216 Sozialbauwohnungen (Wohnungen, die einer öffentlichen Bindung unterliegen), die mit einem Wohnberechtigungsschein (WBB) bezogen werden können.

2. Wie viele Wohnungen der GBO gibt es auf dem Offenbacher Wohnungsmarkt, die

mit einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung bezogen werden können?

Antwort:

Nach Aussage von Herrn Pohl, Abteilungsleiter der GBO im Bereich Wohnungsvermittlung, gibt es 2171 Wohnungen, die mit einer WBB gezogen werden können, Stand heute.

Davon sind 1458 Wohnungen in der klassischen Förderung, 420 sind einzelmodernisiert und 293 unterliegen der vereinbarten Förderung (§ 88-d, dort gelten höhere Einkommensgrenzen).

 

3. In der Stadtverordnetenversammlung am 25.02.2016 wurde eine Förderrichtlinie zum Ankauf von Belegungsrechte (Vorlage 2011-16/DS-I(A)0842) beschlossen. Wie viele Belegrechte wurden seit diesem Grundsatzbeschluss erworben?

Antwort:

Nach Rücksprache mit der Wohnbauförderung sind bis dato noch keine

Belegungsrechte angekauft worden.

4. In Offenbach ist es grundsätzlich möglich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnberechtigungsbescheinigung und somit Anrecht auf öffentlich geförderte Wohnungen zu erhalten. (Bitte führen Sie in den Antworten die Jahre 2014 und 2015 getrennt auf.)

  1. Wie viele Personen und Haushalte mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis haben in den Jahren 2014 und 2015 einen Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt? Wie viele Anträge aus diesem Personenkreis wurden in den Jahren 2014 und 2015 gestellt?
  2. Wie viele Personen und Haushalte mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis haben in den Jahren 2014 und 2015 eine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten?
    1. Wie viele geförderte Wohnungen in Offenbach wurden in den Jahren 2014, 2015 und aktuell von Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis belegt?
    2. Wie viele geförderte Wohnungen der GBO wurden in den Jahren 2014, 2015 und aktuell von Personen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis belegt?

5. Laut dem Dokument „Wichtige Informationen für Wohnungssuchende” (https://www.offenbach.de/medien/bindata/of/dir-19/351 mb wbb 0102015.pdf) wird bei Personen mit (befristeter) Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall mit dem Ausländeramt geklärt, ob der Aufenthalt in Deutschland auf Dauer angelegt sei. Wenn ja, würde die Person ein Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein haben.

  1. Nach welchen Kriterien wird geprüft, ob der „Aufenthalt in Deutschland auf Dauer angelegt ist”?
  2. Wer führt diese Prüfung durch und wer trifft die Entscheidung, ob der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist?
    1. Wie viele Personen und Haushalte, die darauf geprüft wurden haben eine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten?
  3. Wie viele Personen und Haushalte, die darauf geprüft wurden haben keine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten?
    1. Wenn Personen und Haushalte keine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten haben, aus welchen Gründen wurde der Antrag abgelehnt?

Antwort zu 4 und 5:

Diese Fragen lassen sich so nicht beantworten, da hierüber keine Statistik geführt wird; auch der GBO liegen keine Zahlen zu 4d) vor.

Grundsätzlich heißt es im Gesetz, § 17 HWoFG (Hessisches

Wohnraumförd ergesetz):

Abs. 1, Satz 2: „Antragsberechtigt sind wohnungssuchende Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten dürfen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.”

Ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, so muss die WBB versagt werden.

Bei einem unklaren Aufenthaltsstatus oder Befristung erfolgt die Anfrage beim Ausländeramt Offenbach per Vordruck. Auf diesem wird dann vom Ausländeramt entsprechend ausgefüllt. Die Prüfung der Kriterien, ob der „Aufenthalt in Deutschland auf Dauer angelegt ist” erfolgt im Ausländeramt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Auch hier gibt es im Wohnungsamt keine Statistik über bestimmte Aufenthaltstitel, das ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In der einmal jährlich zu erstellenden Statistik für das Land Hessens werden nur Haushalte erfasst unter der Sammelüberschrift „ ausländische Mitbürger/innen”. Dieser Anteil bewegt sich seit Jahren immer um die ca. 65% der Gesamtsumme. Im Durchschnitt der letzten Jahre haben sich in der Gesamtsumme pro Jahr immer um die 2000 Haushalte als wohnungssuchend registrieren lassen.

6. Welche städtischen Hilfeleistungen gibt es für Personen, die formal keine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten können – wie Personen, die nur ein Visum, eine Duldung, eine Fiktionsbescheinigung besitzen oder nicht anerkannte Asylbewerber/innen sind – und auf dem privaten Wohnungsmarkt keine geeignete Wohnung finden?

Antwort:

Möglich sind nur finanzielle Leistungen zur Wohnungsfindung/-anmietung. Grundsätzlich können solche bei festgestelltem Bedarf in Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage SGB XII generell die Kosten für eine Wohnungssuche, Einschalten Makler, Kautionsdarlehen, Einrichtungszuschüsse sein.

Keine solchen Leistungen erhalten Personen

  • mit Visum
  • mit Duldung
  • die ausreisepflichtig sind
  • mit Fiktionsbescheinigung
  • nicht anerkannte Asylbewerber

In diesen Fällen ist die Versorgung mit eigenem Wohnraum nicht vorgesehen. Bei Vorliegen des entsprechenden Status ist eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach dem AsylbLG vorrangig.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Hiernach wären Leistungen wie oben beschrieben möglich. Personen, die aufgrund ihres Einkommens keine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten, haben regelhaft keinen Anspruch nach dem SGB XII, es können somit in der Regel keine Leistungen erbracht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schneider

Bürgermeister