Anfrage: Veröffentlichung von Dienstanweisungen des Jobcenters MainArbeit

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,

die Stadtverordnete Frau Kreiss hat folgende Anfrage an den Magistrat gerichtet.

Der Magistrat beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Ist es möglich, den Teil der Dienstanweisungen, die den Umgang mit Kunden regeln und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bilden, zu veröffentlichen, um die Objektivität der MainArbeit im Umgang mit ihren Kunden deutlich zu signalisieren?

Antwort:

Der Magistrat hat im Rahmen des Berichts II (A) 65 zu dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung I (A) 620 vom 02.10.2014 unter 3d) zur Frage der Veröffentlichung von Dienstanweisungen ausführlich Stellung genommen:

„Eine Veröffentlichung interner Dienstanweisung ist weder gesetzlich geboten noch zweckmäßig. Das Jobcenter wendet geltendes Recht an und beachtet alle dazu gehörenden einschlägigen Verordnungen, Ergänzungsregelungen und Auslegungsmaßgaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales sowie des für die Fachaufsicht zuständigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Eine Umfrage des Jobcenters MainArbeit bei den kommunalen Jobcentern Hessens hat ergeben, dass auch kein anderes Jobcenter interne Weisungen veröffentlicht. Regelungen von besonderer Bedeutung, etwa das schlüssige Konzept zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten, werden im Jobcenter der Stadt Offenbach auch heute schon veröffentlicht. Die MainArbeit wird dafür ab 2015 einen eigenen Bereich auf seiner Homepage www.mainarbeit-offenbach.de einrichten. Die Geschäftsführung steht jederzeit für Fragen, die die innere Organisation des Jobcenters betreffen, zur Verfügung und berichtet dazu der Betriebskommission sowie auf Anfrage auch dem Sozialausschuss und anderen Gremien der Stadtverordnetenversammlung. Im Übrigen sind Entscheidungen des Jobcenters selbstverständlich umfassend in Widerspruchs- und Klageverfahren rechtlich überprüfbar.“

2. Sollte eine Veröffentlichung nicht möglich sein: ist es möglich, die Dienstanweisungen den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Auch eine Veröffentlichung der internen Dienstanweisungen des Jobcenters für den begrenzten Kreis der Stadtverordneten erscheint weder rechtlich geboten noch inhaltlich sinnvoll. Die Geschäftsführung des Jobcenters ist jederzeit bereit, auf Anfrage an die Betriebskommission sowie Gremien der Stadtverordnetenversammlung umfassend zur Praxis der Umsetzung des SGB II, ggf. auch zu sehr speziellen und technischen Fragen, zu berichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Felix Schwenke Stadtrat