Rückforderung von Mietkautionen – Legal, aber nicht legitim

In der vergangenen Woche berichtete die MainArbeit, sie habe Millionen an ausstehenden Forderungen eingetrieben. Dazu erklärt die Stadtverordnete  der Fraktion DIE LINKE. Marion Guth:

„Wenn die MainArbeit berichtet, sie habe in den vergangenen Jahren Rückforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe von den Leistungsberechtigten eingetrieben, klingt das natürlich erst einmal gut.

Ein großer Teil der Summe sind Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Dazu zählt zum Beispiel Geld, das für Mietkautionen vorgesehen ist. Dieses Geld bekommen Leistungsberechtigte von der MainArbeit als Darlehen. Eigentlich müsste man denken, dass das Geld zurückgezahlt werden muss, wenn der Mietvertrag wieder aufgelöst wird, also wenn man aus der Wohnung auszieht. In den vergangenen Jahren haben sich aber die Beschwerden darüber gehäuft, dass die MainArbeit das Geld zeitnah zurückfordert, also wenn der Mietvertrag noch besteht. Möglich wurde das durch eine Gesetzesänderung, die von der MainArbeit umgesetzt wird, obwohl es sich um eine Kann-Bestimmung handelt – die MainArbeit muss das Geld gesetzlich betrachtet nicht zurückverlangen, sie kann es aber.

Die Betroffenen müssen die Kaution aus dem Regelsatz abstottern, also von dem Geld, das für den Lebensunterhalt vorgesehen ist. Die Summe entspricht dem Existenzminimum und liegt aktuell bei 416 Euro pro Erwachsenem im Monat. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, wie schwer es ist, von diesem Geld eine Kaution abzuzahlen.

Eine durchschnittliche Kaution entspricht etwa dem Vierfachen von dem, was einem Menschen im Monat als Existenzminimum zugestanden wird. Aus Sicht der Linken ist es untragbar, diese Summe zurückzufordern, so lange ein Mietverhältnis noch besteht. Das ist zwar legal, aber nicht legitim. Der städtische Haushalt darf nicht aus Mitteln saniert werden, die die Betroffenen aus dem Existenzminimum zahlen. DIE LINKE. fordert die MainArbeit auf, diese Praxis sofort zu beenden und Kautionen für laufende Mietverträge als Darlehen mit späten Tilgungszeitpunkt zu behandeln.“